Es gibt eine neue Arbeitsschutzverordnung bis 24.11.2021 mit Corona-Testpflicht für Präsenzbeschäftigte!
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13.04.2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird.
Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.
Wir von der Arbeitssicherheit-Nord-GmbH unterstützen Sie gerne bei der Durchführung von Corona-Selbsttests. Als Mitglieder und Mitbeschäftigte in öffentlichen Teststationen sind wir sachkundig und können diese Selbsttests bei der Durchführung sowohl begleiten, überwachen, die/eine Auswertung durchführen und bestätigen, sowie über weitere Vorgehensweisen unterstützend beraten, denn:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche anzubieten.
Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Es grüßen Sie das Team der Arbeitssicherheit-Nord-GmbH und der TDI-GmbH.